Ein Verstoß gegen das Bundesfrauenstatut ist insbesondere dann unzulässig, wenn eine Schwächung des Frauenstatuts vorliegt. Die Möglichkeit einen Frauenplatz für TINA-Personen zu öffnen, stellt keine Schwächung des Frauenstatuts dar, sondern eine Stärkung im Sinne der Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt. Die Entscheidung verbleibt im Einzelfall bei der Frauenversammlung.
Satzungsänderungsantrag: | Satzungsänderungsantrag "Vielfalt in der Satzung" |
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Antragsteller*in: | Vielfaltsrat (dort beschlossen am: 02.10.2024) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 03.10.2024, 15:04 |