Gemäß Abs. 8 der Beitrags- und Kassenordnung des Bundesverbands zahlen die Landesverbände pro Mitglied einen Anteil an den Bundesverband. Es gibt in der Bundessatzung also keine direkten Abgaben von den Kreisverbänden an den Bundesverband (mehr). Hintergrund hierfür ist die Vereinfachung der Finanzbeziehungen.
Mit dem Änderungsantrag wollen wir in der Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbands regeln, was aktuell gelebte Praxis und gemeinsames Verständnis ist. Die Kreisverbände führen entsprechend pro Mitglied einen Anteil an den Landesverband ab. Von diesem Betrag leitet der Landesverband gemäß der Festlegung des Bundesverbands Beitragsanteile an den Bundesverband weiter.
Der Beitragsanteil bemisst sich aktuell auf 25 % des durchschnittlichen Mitgliedsbeitrags auf Bundesebene des vorvergangenen Jahres. Für das laufende Jahr, ist also 2022 das Bemessungsjahr als Grundlage des Beitragsanteils. Dies hängt mit der Feststellung des Jahresabschlusses zusammen. Der Landesverband bekommt aktuell die Hälfte dessen, was der Bundesverband erhält. Die Kreisverbände zahlen somit das 1,5-fache des Beitragsanteils, den der Bundesverband erhält.
Der Landesfinanzrat schlägt nun eine Änderung vor, wonach der Landesverband ab 2026 zwei Drittel dessen erhalten soll, was der Bundesverband pro Mitglied erhält. Dies entspricht für die Kreisverbände einem Faktor von 1,67 des Bundesverbandsbeitrags.