Veranstaltung: | Landesparteitag S-H Oktober 2024 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 11.09.2024, 16:32 |
Satzungänderungsantrag §2 Mitgliedschaft
Satzungstext
Satzung Landesverband Schleswig-Holstein
§ 1 - Name und Sitz -
Der Landesverband Schleswig-Holstein der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENSchleswig-Holstein. Die Kurzbezeichnung
lautet ”GRÜNE”.
1) Der Landesverband ist die Organisation der im Land Schleswig-Holstein
wohnenden Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,die sich auf Orts- und Kreisebene
zusammenschließen.
2) Sitz des Landesverbandes ist Kiel.
§ 2 - Mitgliedschaft -
1) Mitglied der Partei kann werden, wer sich zu den Grundsätzen der Partei und
ihrem Programm bekennt, keiner anderen Partei angehört und mindestens 14 Jahre
alt ist.
2) Jedes Mitglied hat das Recht,
a) sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen,
b) an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen,
c) grundsätzlich an allen Veranstaltungen der Partei teilzunehmen und dort
Anträge einzubringen.
3) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe des Landesverbandes
anzuerkennen,
b) die Bestimmungen der Satzung einzuhalten,
c) ihren*seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
§ 3 - Aufnahme von Mitgliedern –
1) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand oder der Kreisvorstand, bei
dem der Aufnahmeantrag gestellt wurde. Die Mitgliedschaft beginnt mit der
Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der AntragstellerIn.
2) Eine Zurückweisung der Aufnahme durch den Vorstand ist der Bewerberln
gegenüber unter Hinweis auf die folgenden Rechte mitzuteilen. Gegen die
Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die BewerberIn bei der zuständigen
Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
mit einfacher Mehrheit.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft -
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
2) Der Austritt ist dem zuständigen Gebietsverband schriftlich zu erklären.
3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aufgrund der Nichtzahlung von
Mitgliedsbeiträgen durch Beschluss des zuständigen Gremiums der Gebietsverbände
erfolgen. Hierfür bedarf es einer Mahnung mit Setzung einer Zahlungsfrist, die
unabhängig von möglichen Zahlungserinnerungen frühestens 30 Tage nach Fälligkeit
einer ausgebliebenen Beitragszahlung erfolgen darf. Erfolgt innerhalb der Frist
keine Beitragszahlung, kann der Ausschluss beschlossen werden, sofern auf diese
Rechtsfolge im Mahnschreiben hingewiesen worden ist. Näheres können die
Kreisverbände in ihren Satzungen regeln.
4) Über einen Ausschluss aus anderen Gründen entscheidet das zuständige
Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden,
wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder
Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
§ 5 - Gliederung -
1) Der Landesverband gliedert sich in Orts-und Kreisverbände.
2) Ein Ortsverband muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
§ 6 - Organe -
1) Die Organe des Landesverbandes sind
a) der Landesparteitag (LPT),
b) der Kleine Parteitag (KPT),
c) der Landesvorstand (LaVo),
d) der Parteirat (PR),
e) der Landesfinanzrat (LFR),
f) der Landesvielfaltsrat (LVR).
2) Die Organe der nachgeordneten Gebietsverbände werden von diesen autonom
geregelt.
3) Alle Parteigremien, Vorstand, Kommissionen und besonders die Wahllisten
sollen möglichst paritätisch von Frauen und Männern besetzt sein.
Sie wirken darauf, unsere Strukturen so zu gestalten, dass sie in Bezug auf das
Geschlecht, eine rassistische, antisemitische oder antiziganistische
Zuschreibung, die Religion und Weltanschauung, eine Behinderung oder Erkrankung,
das Lebensalter, die Sprache, die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche
Identität, den sozialen oder Bildungsstatus oder die Herkunft inklusiv und nicht
diskriminierend wirken.
4) Gremien und Organe tagen grundsätzlich öffentlich.
Auf Antrag kann für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden und damit auf eine Mitgliederöffentlichkeit reduziert
werden. Die Beratung über einen entsprechenden Antrag findet in
mitgliederöffentlicher Sitzung statt.
§ 7 - Landesparteitag -
1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er bestimmt
die Richtlinien der Politik des Landesverbandes.
2) Seine Aufgaben sind
a) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Verabschiedung des Haushaltes des Landesverbandes,
c) die Wahl des Landesvorstandes,
d) die Wahl des Parteirates,
e) die Wahl des Landesschiedsgerichtes,
f) die Wahl von zwei Rechnungsprüfer*innen und je einer Stellvertretung,
g) die Wahl der Vertreter*innen und Stellvertreter*innen für den Länderrat und
Bundesfrauenrat,
h) die Wahl der Kandidat*innen zu Parlamentswahlen,
i) die Wahl der Delegierten für den Kongress der Europäischen Grünen Partei
(EGP). Wenn zeitliche Abfolgen dies erfordern, kann die Wahl auch durch einen
Kleinen Parteitag erfolgen,
j) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Landesvorstandes und der
schleswig-holsteinischen Abgeordneten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag, im
Bundestag und im Europäischen Parlament, des Rechnungsprüfungsberichtes sowie
die Entlastung des Landesvorstandes.
3) Die Delegierten des Landesparteitages werden von den
Kreismitgliederversammlungen für die maximale Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Zahl der Delegierten ergibt sich aus folgender Formel: Auf die Anzahl der
Mitglieder jedes Kreisverbandes werden als Sockelbetrag jeweils 3 % der
Mitgliederzahl des Landesverbandes addiert. Diese Summen werden mit 120, der
Mindestzahl an Delegierten, multipliziert. Dann erfolgt eine Division durch die
Summe aus der Mitgliederzahl des Landesverbandes und den Sockelbeträgen. Das
Ergebnis wird auf die nächsthöhere ganze Zahl gerundet.
4) Maßgeblich ist die Mitgliedermeldung der Kreisverbände an die/den
Landesschatzmeister*in für den ersten Tag des Quartals, in dem der
Landesparteitag stattfindet. Liegt dieser Termin weniger als vier Wochen vor dem
Landesparteitag, ist die Mitgliederzahl am ersten Tag des vorherigen Quartals
ausschlaggebend.
5) Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein entsendet vier Delegierte in den
Landesparteitag. Die Delegierten sind auf der Landesmitgliederversammlung der
GRÜNEN JUGEND zu wählen.
6) Der ordentliche Landesparteitag findet mindestens einmal im Kalenderjahr
statt. Er wird auf Beschluss des Landesvorstandes einberufen. Die Einberufung
geht den Kreisverbänden unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer
Ladungsfrist von acht Wochen zu.
7) Anträge, die auf dem Landesparteitag behandelt werden sollen, müssen der
Landesgeschäftsstelle spätestens vier Wochen vorher schriftlich vorliegen und
sollen spätestens drei Wochen vor der Versammlung an die Delegierten versandt
werden.
Später gestellte Anträge sind nur zu neuen Antragsgegenständen zulässig
(Dringlichkeitsanträge) und können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der
Stimmberechtigten des Parteitages behandelt werden.
8) Änderungsanträge zu bestehenden Anträgen müssen mit einer Frist von sieben
Tagen vor dem Landesparteitag in der Landesgeschäftsstelle eingegangen sein.
Diese werden den Delegierten schnellstmöglich, spätestens jedoch 48 Stunden vor
dem Landesparteitag zugänglich gemacht.
Für die Erarbeitung des Landtagswahlprogramms gilt eine Frist für
Änderungsanträge von 14 Tagen.
9) Antragsberechtigt sind alle Organe und Gliederungen des Landesverbandes sowie
zehn Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag einreichen, bzw. fünf
Mitglieder bei Änderungsanträgen.
10) Der außerordentliche Landesparteitag ist auf Beschluss eines ordentlichen
Landesparteitages, des Landesvorstandes oder Kleinen Parteitages, auf Antrag von
mindestens fünf Kreisverbänden oder mindestens einem Zehntel der Mitglieder
einzuberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist hier verkürzt werden,
jedoch nicht unter zwei Wochen. Die Gründe für die Verkürzung sind in der Ladung
anzugeben.
Für einen außerordentlichen Landesparteitag bestehen keine Antragsfristen.
11) Für die Vorbereitung der Antragsberatung auf dem Landesparteitag ist die
Antragskommission zuständig.
a) Die Antragskommission bereitet die Behandlung eines oder mehrerer
Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragsteller*innen vor und
übernimmt die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines
Tagesordnungsentwurfs in Absprache mit Antragssteller*innen, Landesvorstand und
Landesgeschäftsstelle.
Sie kann dem Landesparteitag Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren von Anträgen
geben. Ihre Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des Landesparteitages.
Empfehlungen sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder
Ablehnung von Anträgen zulässig.
b) Die Antragskommission setzt sich zusammen aus einer*m der beiden
Landesvorsitzenden, einem vom Parteirat nominierten Parteiratsmitglied, einem
von der Grünen Jugend nominierten Mitglied und vier grünen Basisvertreter*innen.
Die vier Basisvertreter*innen werden vom Parteitag gewählt. Die Amtszeit aller
Mitglieder beträgt zwei Jahre.
c) Die Antragskommission ist nach Ablauf der Fristen in § 7 Abs. 7 und 8
berechtigt, nach Einstieg in die Befassung des jeweiligen Antrags auf dem
Landesparteitag Änderungen zu einem Antrag zuzulassen und zur Abstimmung zu
stellen, sofern sich neue Sachverhalte ergeben haben und hierüber Einvernehmen
mit den Antragsteller*innen besteht (Übernahmen, modifizierte Übernahmen,
Vertagung).
Besteht kein Einvernehmen zwischen den Antragsteller*innen, kann die
Antragskommission nach Rücksprache mit dem Präsidium dem Parteitag Empfehlungen
zum weiteren Abstimmungsverfahren geben. Ihre Empfehlungen bedürfen der
Zustimmung des Landesparteitags mit einfacher Mehrheit.
§ 8 – Kleiner Parteitag -
1) Der Kleine Parteitag ist das oberste Organ zwischen den Landesparteitagen. Er
bestimmt die Politik des Landesverbandes im Sinne der Beschlüsse des
Landesparteitages; er übernimmt jedoch nicht die formalen Aufgaben des
Landesparteitages nach § 7.
2) Der Kleine Parteitag unterstützt den Landesvorstand bei seiner Arbeit. Der
Landesvorstand ist ihm jederzeit rechenschaftspflichtig. Beschlüsse des Kleinen
Parteitages sind für den Landesvorstand bindend.
3) Der Kleine Parteitag besteht aus je zwei Delegierten jedes Kreisverbandes.
Sie werden durch die Kreismitgliederversammlung für die maximale Dauer von zwei
Jahren gewählt. Je ein*e Vertreter*in sollte Mitglied des jeweiligen
Kreisvorstandes sein.
4) Die GRÜNE JUGEND Schleswig-Holstein entsendet zwei Delegierte in den Kleinen
Parteitag. Die Delegierten sind auf der Landesmitgliederversammlung der Grünen
Jugend zu wählen.
5) Der Kleine Parteitag wählt ein Präsidium von bis zu fünf Personen, davon zwei
auf Vorschlag des Parteirates aus dessen Mitte. Jedes Mitglied der Partei kann
Mitglied im Präsidium werden.
6) Das Präsidium beruft den Kleinen Parteitag mit einer Frist von 21 Tagen unter
Angabe einer bis dahin bekannten Tagesordnung ein. Eine Sitzung des Kleinen
Parteitages ist unverzüglich, unter Einhaltung der Ladungsfrist einzuberufen,
wenn ein Drittel der Mitglieder des Kleinen Parteitages oder ein Drittel der
Kreisverbände dies schriftlich verlangen. Hierfür kann die Ladungsfrist auf 14
Tage verkürzt werden.
7) Anträge, die auf dem Kleinen Parteitag behandelt werden sollen, müssen mit
einer Frist von 14 Tagen in der Landesgeschäftsstelle eingegangen sein und
spätestens mit einer Frist von zehn Tagen an die Delegierten versandt werden.
Später eingehende Anträge (Dringlichkeitsanträge) müssen von der Mehrheit der
stimmberechtigen anwesenden Delegierten zur Behandlung zugelassen werden.
Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich
zugelassener Anträge können bis zum Eintritt in den jeweiligen
Tagesordnungspunkt gestellt werden.
§ 9 – Parteirat –
1) Der Parteirat berät den Landesvorstand, er dient der Koordination der Arbeit
zwischen den Gremien des Landesverbandes, den Fraktionen, den Kreisverbänden und
Regierungsmitgliedern. Zwischen den Sitzungen des Kleinen Parteitages plant und
entwickelt er politische Initiativen und formuliert gemeinsame Grundsätze für
die Arbeit des Landesverbandes, der Fraktion oder im Bund. Zur Erfüllung seiner
Aufgaben kann der Parteirat im Rahmen der Beschlusslage von Landesparteitag und
Kleinen Parteitag Beschlüsse fassen.
2) Der Parteirat besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes und weiteren
14 vom Landesparteitag gewählten Mitgliedern. Dabei sollen möglichst alle
Regionen des Landesverbandes vertreten sein. Die Trennung von Amt und Mandat
findet auf bis zu sechs Mitglieder des Parteirates keine Anwendung.
Mandatsträger*innen in Kreis-, Stadt- oder Gemeinderäten sind ausdrücklich von
der Trennung von Amt und Mandat nicht betroffen. Für den Parteirat gilt die
Mindestquotierung. Die Grüne Jugend ist im Landesparteirat mit zwei Mitgliedern
vertreten.
3) Die Amtszeit der Mitglieder des Parteirates beträgt zwei Jahre; Wiederwahl
ist möglich. Die Mitglieder des Parteirates werden auf demselben Landesparteitag
gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der
laufenden Amtszeit. Die Amtszeit der Mitglieder qua Amt erlischt mit diesem Amt.
Die gewählten Mitglieder des Parteirates können vom Landesparteitag insgesamt
oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund
eines Dringlichkeitsantrages.
4) Mitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen, können nicht Mitglied im
Parteirat sein.
5) Der Parteirat tagt in der Regel monatlich sowie bei Bedarf. Er wird vom
Landesvorstand einberufen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Bestätigung durch den Kleinen Parteitag bedarf.
§ 10 - Landesvorstand -
1) Der Landesvorstand leitet den Landesverband und führt seine Geschäfte nach
Gesetz und Satzung. Er gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Er erstattet dem
Landesparteitag einen Rechenschaftsbericht. Dessen finanzieller Teil ist vor der
Berichterstattung durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen.
2) Der Landesvorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern:
- zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon mindestens eine Frau,
- der*dem Landesschatzmeister*in,
- einer*m stellvertretenden Vorsitzenden (frauen- und genderpolitische*n
Sprecher*in),
- einer*m vielfaltspolitischen Sprecher*in (auf Vorschlag des
Landesvielfaltsrats),
- einer*m stellvertretenden Vorsitzenden (auf Vorschlag der Grünen Jugend,
GJ-Koordinator*in),
- einer*m stellvertretenden Vorsitzenden.
3) Alle Mitglieder des Landesvorstandes sind im Binnenverhältnis
gleichberechtigt. Die Vorsitzenden des Landesverbandes vertreten den
Landesverband nach außen und gegenüber anderen Parteigremien.
4) Der Landesvorstand wird einzeln oder gemeinsam gesetzlich vertreten durch
die/den Landesschatzmeister*in und ein vom Landesvorstand aus seiner Mitte
gewählten Mitglied.
5) Der Landesvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit nachgewählter
Mitglieder des Landesvorstandes endet mit Ablauf der ordentlichen Wahlperiode.
6) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist jederzeit durch den Landesparteitag
mit einfacher Mehrheit möglich.
7) Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundes- oder Landesregierung
sowie Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament, im
Bundestag oder im schleswig-holsteinischen Landtag können nicht Mitglieder im
Landesvorstand sein.
8) Mandatsträger*innen oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder
finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können kein Vorstandsamt
bekleiden.
§ 11 - Schiedsgerichte -
Beim Landesverband besteht das Landesschiedsgericht. Kreisverbände können
jeweils ein Kreisschiedsgericht bilden. Näheres regelt der Landesparteitag in
der Landesschiedsordnung.
§ 12 - Landesfinanzrat -
Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisschatzmeister*innen der
Kreisverbände, der*dem geschäftsführenden Landesschatzmeister*in der GRÜNEN
JUGEND und der*dem Landesschatzmeister*in zusammen.
Näheres regelt der Landesparteitag durch eine Finanz- und Kassenordnung, die
Bestandteil der Satzung ist.
§ 13 – GRÜNE JUGEND -
1) Die GRÜNE JUGEND Landesverband Schleswig-Holstein ist die politische
Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein. Sie ist als
Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem
Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen
Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der
politischen Willensbildung mitzuwirken.
2) Die GRÜNE JUGEND hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Die
Satzung darf dem Grundkonsens der Landespartei nicht widersprechen.
3) Die GRÜNE JUGEND hat das Recht, Anträge an die Organe der Landespartei zu
stellen und entsendet Delegierte in den Landesparteitag und Kleinen Parteitag.
Vertreter*innen der GRÜNEN JUGEND in Organen von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Schleswig-Holstein müssen Mitglied in der Landespartei sein.
§ 14 - Landesvielfaltsrat -
1) Der Vielfaltsrat wirkt auf die Verwirklichung unseres Anspruchs hin, allen
Menschen, die unsere Werte und Ziele teilen, die Möglichkeit zur Mitwirkung in
der Partei zu geben. Wir wollen, dass sich vielfältige Perspektiven in unserer
Partei abbilden. Die Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder
benachteiligten Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil auf der
jeweiligen Ebene ist unser Ziel.
2) Der Landesvielfaltsrat berät über Angelegenheiten der Vielfaltspolitik der
Partei. Der Vielfaltsrat kontrolliert die Einhaltung und die Umsetzung des
Vielfaltsstatuts. Der Vielfaltsrat koordiniert die Vielfaltsarbeit zwischen den
Gremien der Landespartei, den Fraktionen und den Kreis- und Ortsverbänden. Er
kann Empfehlungen gegenüber anderen Organen und Gremien aussprechen.
1) Der Vielfaltsrat besteht aus bis zu 15 Mitgliedern. Diese sind:
a) neun vom Landesparteitag gewählten Mitgliedern (eines auf Vorschlag der
GRÜNEN JUGEND)
b) der*dem vielfaltspolitischen Sprecher*in des Landesvorstandes,
c) bis zu fünf weiteren Mitgliedern, die durch den Vielfaltsrat während der
laufenden Amtszeit bis maximal zum Ende der laufenden Amtszeit kooptiert werden
können. Bei der Wahl ist auf eine vielfältige Zusammensetzung zu achten.
Die Trennung von Amt und Mandat findet auf maximal zwei Mitglieder des
Vielfaltsrates keine Anwendung. Mandatsträger*innen in Kreis-, Stadt- oder
Gemeinderäten sind ausdrücklich von der Trennung von Amt und Mandat nicht
betroffen.
4) Die Amtszeit der Mitglieder des Vielfaltsrates beträgt zwei Jahre; Wiederwahl
ist möglich. Die Mitglieder des Vielfaltsrates werden auf demselben
Landesparteitag gewählt.
Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden
Amtszeit.
Die gewählten Mitglieder des Vielfaltsrates können vom Landesparteitag insgesamt
oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund
eines Dringlichkeitsantrages.
5) Der Vielfaltsrat tagt in der Regel alle zwei Monate. Er gibt sich ein
Präsidium, das den Vielfaltsrat einberuft. Er kann sich zudem eine
Geschäftsordnung geben.
§ 15 - Beschlussfähigkeit -
1) Ordentliche und außerordentliche Landesparteitage sind beschlussfähig, wenn
und solange mehr als ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind.
Ein wegen Beschlussunfähigkeit erneut geladener Landesparteitag ist bei
Einhaltung einer vierwöchigen Ladungsfrist in jedem Fall beschlussfähig, worauf
in der Einladung hinzuweisen ist.
2) Der Kleine Parteitag ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als ein
Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
Ein wegen Beschlussunfähigkeit erneut geladener Kleiner Parteitag ist bei
Einhaltung mindestens der regulären Ladungsfrist für die gleichen
Tagesordnungspunkte in jedem Fall beschlussfähig, worauf in der Einladung
hinzuweisen ist.
§ 16 - Verfahren bei dem Landesparteitag -
1) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Auf Verlangen einer/eines Delegierten muss
geheim abgestimmt werden.
Für Änderungen der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten, mindestens aber die Hälfte der Stimmen aller
Stimmberechtigten erforderlich. Satzungsändernde Anträge können nicht Gegenstand
eines Dringlichkeitsantrages sein. Änderungen der Satzung nach dieser Vorschrift
treten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft, soweit nichts anderes
beschlossen wird.
2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Wahlbewerber*innen für
Parlamentswahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt
werden.
Gewählt ist, wer im ersten oder - falls erforderlich - im zweiten Wahlgang mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Ein erforderlicher dritter Wahlgang findet nur zwischen den beiden
Bewerber*innen mit den meisten Stimmen statt.
Für alle Wahlgänge gilt, dass gewählt ist, wer die meisten gültigen Ja-Stimmen
erhält, sofern die Zahl der Nein-Stimmen nicht höher ist als die Summe der Ja-
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3) Wiederkandidaturen sind jederzeit möglich.
§ 17 - Urabstimmung -
Eine Urabstimmung erfolgt auf Antrag eines Drittels der Kreisverbände oder von
zehn v. H. der Mitglieder oder auf Beschluss des Landesparteitages oder des
Kleinen Parteitages. Die Urabstimmungsordnung des Bundesverbandes findet
entsprechende Anwendung.
§ 18 - Aufsichtsräte / Nebentätigkeiten -
Die Vorsitzenden des Landesverbandes, Abgeordnete von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im
Schleswig-Holsteinischen Landtag, Bundestag und Europaparlament sowie
Inhaber*innen von Regierungsämtern dürfen für die Dauer ihrer Amtszeit keine
Aufsichtsratsposten annehmen oder innehaben. Dies gilt nicht, wenn die Position
auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes, der jeweiligen Fraktion, der
Regierung oder einer Kommunalfraktion besetzt wird.
Nebentätigkeiten und gezahlte Vergütungen sind in der Art und Höhe einmal
jährlich gegenüber der Partei unter Beachtung gesetzlicher
Verschwiegenheitsverpflichtung offen zu legen.
§ 19 - Schlussbestimmung -
1) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bundessatzung und die gesetzlichen
Bestimmungen.
2) Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung hierüber, am 07.Oktober
1984, in Kraft.
Landesschiedsordnung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein
1. Schiedsgerichte
Beim Landesverband besteht ein Schiedsgericht, bei den Kreisverbänden können
Schiedsgerichte gebildet werden.
Das Landesschiedsgericht ist zuständig,
1) Streitigkeiten zwischen Organen des Landesverbandes oder zwischen
Landesverbandsmitgliedern und Organen des Landesverbandes zu schlichten oder zu
entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,
2) Ordnungsmaßnahmen gegen Organe des Landesverbandes oder gegen einzelne
Mitglieder auszusprechen,
3) über die Auflösung von Orts- und Kreisverbänden zu entscheiden, wenn diese
nicht mehr funktionsfähig sind und nicht satzungsgemäß arbeiten,
4) über Beschwerden gegen Entscheidungen eines Kreisschiedsgerichts zu
entscheiden,
5) in allen Fällen, in denen ein Kreisschiedsgericht zuständig wäre, ein solches
aber nicht besteht oder nicht ordnungsgemäß besetzt ist.
Die Kreisschiedsgerichte sind zuständig,
1) Streitigkeiten zwischen Organen des Kreisverbandes oder zwischen Organen des
Kreisverbandes und eines zum Kreisverband gehörenden Ortsverbandes oder zwischen
Organen einzelner, zum Kreisverband gehörender Ortsverbände oder zwischen einem
Organ des Kreisverbandes oder eines Ortsverbandes und einem Mitglied des
Kreisverbandes zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch
Parteiinteressen berührt werden.
2) Ordnungsmaßnahmen gegen Organe eines Kreisverbandes, der dazugehörigen
Ortsverbände oder gegen Kreisverbandsmitglieder auszusprechen.
Mitglieder des Vorstands einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in
einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen,
können nicht Schiedsrichter*innen sein. Alle Mitglieder der Schiedsgerichte sind
unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Das Landesschiedsgericht entscheidet grundsätzlich in der Besetzung mit
einer*einem Vorsitzenden und vier Beisitzer*innen. Die*der Vorsitzende und zwei
Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter*innen werden vom Landesparteitag für
zwei Jahre gewählt. Je eine*n weitere*n Beisitzer*in benennen von Fall zu Fall
die streitenden Parteien. Eine*r der gewählten Beisitzer*innen wird vom
Landesparteitag zur*zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannt. Ein gewähltes
Mitglied des Landesschiedsgerichtes soll Jurist*in sein.
2. Ordnungsmaßnahmen
Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder das Parteiprogramm verstößt oder
in anderer Weise das Ansehen der Partei in einem Maße beeinträchtigt, das einen
Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:
1) Verwarnung
2) Enthebung von einem Parteiamt bzw. Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zu
einer Höchstdauer von zwei Jahren
3) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu einer Dauer von zwei Jahren
Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze
oder Ordnung der Partei verstößt und damit schweren Schaden zufügt, kann aus der
Partei ausgeschlossen werden.
In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen
erfordern, kann der Landesvorstand mit 2/3-Mehrheit seiner amtierenden
Mitglieder veranlassen, dass die Mitgliederrechte des betroffenen Mitglieds bis
zur Entscheidung des Schiedsgerichts ruhen. Wird die Maßnahme nicht innerhalb
von drei Monaten vom zuständigen Schiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit
Ablauf der Frist außer Kraft.
Gegen Gebietsverbände oder Organe der Partei, die Bestimmungen der Satzung
missachten, insbesondere auch Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht
durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein
Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische
Zielsetzung der Partei handeln, können verhängt werden:
1) Ein Verweis, ggf. verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme
innerhalb der gesetzten Frist zu treffen.
2) Die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder desselben. In
diesem Fall kann das Schiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstands ein
Parteimitglied oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung
der Vorstandsgeschäfte bis zur satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des
Vorstandes zu beauftragen.
3) Weiter kann die Auflösung eines Gebietsverbandes beschlossen werden, wenn der
Vorstand des nächst höheren Gebietsverbandes dies beantragt.
3. Verfahren
1) Das Landesschiedsgericht wird auf Antrag eines Parteiorgans oder eines
Mitglieds, das in der Sache unmittelbar persönlich betroffen ist, einberufen.
Die Anrufung muss schriftlich erfolgen und kann bei der*dem Vorsitzenden des
Landesschiedsgerichts oder bei der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden.
Jeder Antrag ist zu begründen und - soweit möglich - mit Beweismitteln zu
versehen.
2) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts benennen für das
Schiedsgerichtsverfahren je eine*n Beisitzer*in. Die*der Vorsitzende des
Landesschiedsgerichts kann den Parteien für die Benennung der*des Beisitzer*in
eine Ausschlussfrist setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Benennung, ist
die*der Vorsitzende berechtigt im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzer*innen
selbst eine*n Beisitzer*in zu benennen. Die Parteien sind über die Folgen der
Fristversäumnis schriftlich zu belehren.
3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts können von jeder*jedem Beteiligten wegen
der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen
erklären, wenn ein Grund hierfür vorliegt. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich
nach Kenntnis des Befangenheitsgrundes vorzubringen. Eine Ablehnung ist
ausgeschlossen nach Beginn einer Verhandlung vor dem Schiedsgericht.
Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht in der jeweiligen
Besetzung ohne ihr abgelehntes Mitglied. Dem Ablehnungsgesuch ist stattzugeben,
wenn mindestens zwei Schiedsgerichtsmitglieder es für begründet erachten.
4) Die*der Vorsitzende setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest. Die
Terminladung erfolgt schriftlich. Sie ist den Beteiligten und den von den
Parteien benannten Schiedsrichter*innen zuzustellen, den gewählten
Beisitzer*innen unter Beifügung von Kopien sämtlicher eingereichter Unterlagen
formlos zu übersenden.
Die Terminladung muss neben Zeit und Ort der Verhandlung den Hinweis enthalten,
dass auch bei Abwesenheit eines*einer Beteiligten entschieden werden kann. Die
Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
5) Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Im
Einvernehmen mit allen Beteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren
entschieden werden.
6) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
einer*einem der Beisitzer*innen geführt wird. Das Protokoll soll den
wesentlichen Inhalt der Verhandlung festhalten und des Weiteren die Anträge der
Beteiligten im Wortlaut. Es ist von der*dem Vorsitzenden und der*dem
Protokollführer*in zu unterzeichnen und allen Beteiligten unverzüglich
zuzuleiten. Die Beschlussfassung des Schiedsgerichts erfolgt mit einfacher
Mehrheit. Die Entscheidung ist von den gewählten Mitgliedern des Schiedsgerichts
zu unterzeichnen und den Beteiligten innerhalb von sechs Wochen nach Ende der
mündlichen Verhandlung zuzuleiten.
7) Erweist sich ein Antrag als offenbar unzulässig oder unbegründet, so kann
die*der Vorsitzende im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzer*innen den Antrag
durch Vorbescheid ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zurückweisen. Gegen
diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch eingelegt
werden. In diesem Fall ist das ordentliche Verfahren durchzuführen. In dem
Vorbescheid ist auf dazu zulässige Rechtsmittel zu verweisen.
8) Soweit von Zustellungen die Rede ist, so erfolgen diese durch Einschreiben
mit Rückschein. Die Zustellung gilt auch als erfolgt, wenn die Annahme des
Schreibens verweigert wird oder wenn die Übergabe an eine*n
Haushaltsangehörige*n erfolgt.
9) Kann die/der Betroffene unter der Anschrift, die sie/er zuletzt gegenüber der
zuständigen Parteigliederung angegeben hat, nicht erreicht werden, so gilt die
Zustellung nach Ablauf von zehn Tagen ab Aufgabe der Post als bewirkt.
10) Das Verfahren vor dem Landesschiedsgericht ist kostenfrei.
4. Schlussbestimmungen
Die Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Satzung des Landesverbandes
Schleswig-Holstein der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie tritt mit der
Verabschiedung durch die Landesdelegiertenkonferenz in Kraft.
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